BGH- Urteil / Ebay

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Roman Prinz
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BGH- Urteil / Ebay

Beitrag von Roman Prinz »

Moin,

gerade haben sie im Radio gemeldet, das man wenn man bei EBAy etwas von einem professionellen Händler ersteigert ein 14 tägiges Rückgaberecht hat, ohne Angabe von Gründen.
Urteil stammt vom BGH aus Karlsruhe.

Dies gilt aber nicht bei p2p Geschäften unter Privatpersonen.

Gruß

Markus
mrtrike
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Beitrag von mrtrike »

Ab wann ist man denn ein professioneller Händler :?: :gruebel:

Mit freundlichem Triker Gruß

Mr. Trike
TomiB
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Beitrag von TomiB »

Wortlaut von Spiegel.de

Wer Waren ersteigert, hat normalerweise kein Umtauschrecht - außer beim Internet-Auktionshaus eBay. Der Bundesgerichtshof entschied heute, dass Verbraucher ersteigerte Artikel binnen 14 Tagen ohne Begründung zurückgeben können, wenn diese von einem gewerblichen Anbieter stammen.
Roman Prinz
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Beitrag von Roman Prinz »

Sobald Du das gewerblich betreibst.

Wenn Du deinen Keller, Dachboden o.Ä. voll mit versteigerungswürdigen Artikeln hast und diese über Ebay vertreibst ist das ok.

Klar, Du zielst auf die Grauzonen, denn ich kann ja als Gewerblicher auch privat versteigern.

Da bin ich dann auch überfragt.

Gruß

Markus
markus
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Beitrag von markus »

diesbezüglich gibt es nun auch das urteil online nachzulesen:

http://juris.bundesgerichtshof.de/cgi-b ... =0&anz=126
mrtrike
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Beitrag von mrtrike »

Die Sache schein ja komplizierter zu sein, als ich gedacht habe.

Ab wann ist den nun einer gewerblich oder professionell bzw wann ist einer privat :gruebel: :gruebel:

Wenn einer Neuware z.b. Eingeschweißte CDs verkauft ist gewerblich. :nono:
Aber
was ist mit der Roland Kaiser CD die ich zu Weinachten von der Oma bekommen habe :?:

Wenn ich meinen Keller entrümpele bin ich privat. :nicken:
Aber
was ist mit den gebraucht Sachen die ich auf dem Flohmarkt für kleine Maus kaufe und dann auf Ebay für gutes Geld verticke :?:

Fragen über Fragen :gruebel: :gruebel: :gruebel:

Mit freundlichem Triker Gruß

Mr. Trike
Roman Prinz
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Beitrag von Roman Prinz »

Genau das wurde gestern in der Tagesschau auch gesagt.

Das Urteil sei zwar ok, aber die genaue Definition für gewerblich stünde noch irgendwie so ein wenig im Nirvana. :wall: :wall:

Ich werde weiterhin als Privatverkäufer agieren, da ich keinen Gewerbeschein habe und das ganze auch nicht professionell aufziehe.

Zumal wir ( meine Frau & Ich ) eher Käufer als Verkäufer sind.

Von daher, Bange machen gilt nicht.

Gruß

Markus
mrtrike
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Beitrag von mrtrike »

Schaut mal unter:

http://www.zdnet.de/news/tkomm/0,390231 ... 1103184431

Powerseller sind Unternehmer=gewerblich

Mit freundlichem Triker Gruß

Mr. Trike
Klaus
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Beitrag von Klaus »

Hallo,

was ist mit den gebraucht Sachen die ich auf dem Flohmarkt für kleine Maus kaufe und dann auf Ebay für gutes Geld verticke

Wenn Du das im größeren Umfang betreibst und das Finanzamt dahinter kommt, wird die Sache ruckzuck als geschäftsmäßig angesehen. Es ist und bleibt eine Grauzone und hängt im Einzelfall vom Nachweis und der Begründung ab.

Ist aber schon immer so. Das Gericht hat auch nur eine bereits gängige juristische Praxis bestätigt.

Ciao

Klaus

P.S. Der letzte Beitrag für die nächsten 14 Tage. Morgen geht's nach Ostfriesland :nicken: :)
Frederik
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Beitrag von Frederik »

Hallo zusammen,

ich weiß leider nicht mehr wo ich das gelesen habe.

Aber in einer Zeitschrift wurde vor längerer Zeit schon mal das Thema EBay durchleuchtet und in dem Zusammenhang stand die Definition das Anbieter, die mehrere Exemplare des gleichen Produktes als gewerbsmässig zu betrachten sind.

Wird auch in Zukunft schwer sein auf sein Rückgaberecht zu bestehen.

Gruss Frederik
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