Nersgatt hat geschrieben: StVO § 7 Beleuchtung
(3) Behindert Nebel, Schneefall oder Regen die Sicht erheblich, dann ist auch am Tage mit Abblendlicht zu fahren. Nur bei solcher Witterung dürfen Nebelscheinwerfer eingeschaltet sein. Bei zwei Nebelscheinwerfern genügt statt des Abblendlichts die zusätzliche Benutzung der Begrenzungsleuchten. An Krafträdern ohne Beiwagen braucht nur der Nebelscheinwerfer benutzt zu werden. Nebelschlußleuchten dürfen nur dann benutzt werden, wenn durch Nebel die Sichtweite weniger als 50 m beträgt.
Für Deutschland hast Du Recht, aber Markus ist Ösi. Dort ist es eben erlaubt. :?: :gruebel:
Gruß,
Jens
korrekt :nicken: => in Ö gibts die lichtpflicht am tag, und (warum auch immer :gruebel: ) hat es sich bei der nächtlichen beleuchtung auch geändert:
zitat von öamtc:
Die folgenden Lichtquellen sind bei Tag und guter Sicht im Ortsgebiet und im Freiland verboten:
Unbeleuchtet fahren (war bisher für mehrspurige Kfz erlaubt).
Nur das Begrenzungslicht (war bisher erlaubt).
Nebelscheinwerfer alleine (Nebelscheinwerfer mit Abblendlicht zwar erlaubt, aber nicht zu empfehlen :!: :!: )
Fernlicht, wenn jemand geblendet werden kann (wie bisher verboten).
Abblendlicht, das zu stark gedimmt wurde (weil die vorgeschriebenen Mindestwerte für die Leuchtstärke nicht erreicht werden).
quelle: http://www.oeamtc.at/index.php?type=art ... ctive=0194
deshalb auch gleich die warnung an euch wenn ihr durch ö durchfahrt oder nach ö auf urlaub fahrt: lichtpflicht am tag!!