Von Desarec:
""Falsch, das Auto muss dann auf eine andere Person angemeldet werden! Es zählt nicht einmal wenn man den Zulassungsbezirk wechselt.
Das mit der Kurzzulassung bezieht sich auf den Beitragssatz den die Versicherung heran zieht zur Berechnung der Monate in denen Du tatsächlich dort warst. Beispiel: Du meldest das Auto am 15.Mai ab und meldest es auf Dich wieder am 10.Juli an. Dann bist Du verpflichtet die alte Versicherung aufleben zu lassen, denn die alte Versicherungsgesellschaft hat einen Anspruch auf Dein Auto bis zum 31.12.. Machst Du das nicht bekommst Du eine Nachberechnung vom 1.1.-15.05. zum Tarif der Kurzzeitzulassung. Kommt Dich dann übrigens teurer als ein komplettes Jahr bei der alten Versicherung. Passiert ist dies einen sehr guten Freund - der hat geflucht... wink
Auch den Passus mit März und April hast Du falsch verstanden. Wenn die Versicherung zu diesem Zeitpunkt die Beiträge erhöhen würde (hier gibt es einen Mindestprozentsatz), dann hättest Du auch in diesen Monaten ein Sonderkündigungsrecht und darfst auch dann mit einer Frist von 4 Wochen die Versicherung kündigen.""
Das steht aber anders im Versicherungsvertragsgesetz.
Etwaigen Rabatt den die Versicherung dir gegeben hat kann sie nachfordern. Bei Beitragserhöhungen(ohne Leistungserhöhungen) im laufendem Jahr(ohne Schäden gemeldet zu haben) kannst du mit der Gesetzlichen frist von 4 Wochen kündigen.
Verkaufst du dein Fahrzeug und kaufst dir ein neues endet der Vertrag.
Legst du dein Fahrzeug vorrübergehend still, endet der Vertrag.
Nach zu lesen:
http://www.bgblportal.de/BGBL/bgbl1f/bgbl107s2631.pdf
Hier mal ein Auszug aus Wikipedia (nicht rechtskräftig, nur Informativ):
Vertragsbeendigung
Kfz-Haftpflichtversicherungsverträge sind üblicherweise Jahresverträge und verlängern sich, sofern keiner der Vertragsparteien kündigt, stillschweigend von Jahr zu Jahr.
Gründe zur Vertragsbeendigung:
* Ordentliche Kündigung (durch Versicherer / Versicherungsnehmer zum Ablauf)
* Wegfall des versicherten Risikos (Kfz wird verkauft, Totalschaden)
* Stilllegung des Fahrzeuges (zuerst Ruheversicherung / nach 18 Monaten Beendigung)
* außerordentliche Kündigung durch den Versicherer, beispielsweise infolge Nichtzahlung der Prämie oder bei arglistiger Täuschung seitens des Versicherungsnehmers
* außerordentliche Kündigung durch den Versicherungsnehmer bei Beitragserhöhungen (durch den Versicherer oder durch Erhöhungen aufgrund Änderungen der Typ- und/oder Regionalklassen). Auch aufgrund eines Schadens hat der VN ein Kündigungsrecht.
* will der Versicherer seine Versicherungsbedingungen zum Nachteil der VN verändern, muss der Versicherer eine sogenannte Änderungskündigung aussprechen.
Kein Kündigungsrecht besteht, wenn der Versicherer aufgrund einer Änderung der gesetzlichen Bestimmungen den Beitrag erhöht (z. B. Erhöhung der Versicherungssteuer).