Doch, dies schon aber eben noch kein Kaufvertrag. Bei BESTELLUNGEN steht IMMER irgendwo im Kleingedruckten (oder in den "Allgemeinen geschäftsbedingungen entweder ein Änderungsvorbehalt, oder dass die bestellung einer Rückbestätigung ("Auftragsbestätigung") bedarf, um verbindlich zu werden.D.h. lt. Deinen Ausführungen liegt bei einer Bestellung keine übereinstimmende Willenserklärung vor.
Also: Abschließend kann ein Jurist die Situation nur beurteilen wenn ihm der vollständige Vertrag und die allgemeinen Geschäftsbedingungen ("AGB") des Händlers vorliegen. Diese müssen lt. BGB dem (Privat-)Kunden bei Kauf ("Bestellung") ausgehändigt werden, daher waren sie vor dem Computerzeitalter auch meist auf der Rückseite aufgedruckt.
Aber wer liest die schon... (sind ja nur 20 Mille)
Gruß
Anfänger