Hier mal ein Urteil dazu, bezieht zwar auf einen Kaufvertrag Privat an Privat dürfte aber bei gewerblich analog gewertet werden:
Landgericht München: "Das Kfz ist unfallfrei" gilt nicht als Garantie
- Urteil zu neuem Gewährleistungsrecht
Die beim Verkauf von Gebrauchtwagen von privat an privat gängige Formulierung "das Kfz ist unfallfrei" gilt nach einem Urteil des Landgerichts München I nicht als Garantie für tatsächliche Unfallfreiheit. Wer einen Gebrauchtwagen von privat kaufe, müsse sich deshalb die Unfallfreiheit ausdrücklich garantieren lassen, entschied das Gericht am Dienstag in einem Urteil zum neuen Gewährleistungsrecht für Kaufverträge. So schließe "das Kfz ist unfallfrei" keine dem Verkäufer unbekannten Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie keine Bagatellschäden ein. (Az. 32 O 11282/03)
Im vorliegenden Fall hatte ein Privatmann im Februar einen knapp sechs Jahre alten Wagen gekauft. Beide Seiten unterschrieben einen Formularkaufvertrag mit dem Vermerk "das Kfz ist unfallfrei". Tatsächlich hatte das Auto am linken hinteren Kotflügel einen beim Kauf bereits reparierten Unfallschaden. Nachdem der Käufer von diesem Schaden erfuhr, klagte er auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Richterin wies die Klage zurück, da der Schaden - eine für 118 Euro ausgebeulte Delle - ein Bagatellschaden gewesen sei. Gerade bei längerer Betriebsdauer müssten Käufer damit rechnen, das Fahrzeuge die eine oder andere äußere Beschädigung aufweisen.
18. November 2003 - 10.10 Uhr
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Und noch eins:
Unfall oder kein Unfall, das ist hier die Frage
Jeder der einen Gebrauchtwagen verkaufen will weiss, dass er in der Pflicht ist, bekannte Unfallschäden anzugeben. Der mögliche Käufer rechnet ebenso damit, bei der Frage nach "Vorschäden" angelogen zu werden.
Nur was darf (muss) sich nun "Unfall" schimpfen und was fällt unter den Begriff "Bagatelle"? Beulen und Kratzer sind kein Grund, das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei anzubieten (Bagatellschäden, die nach dem Alter des Fahrzeugs zu erwarten und somit als "normal" anzusehen sind).
Richter des OLG Karlsruhe haben entschieden, dass Fahrzeuge Gebrauchsspuren wie Kratzer und Dellen aufweisen können, ohne dass man von einem Unfallfahrzeug spricht.
(Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, AZ 3 A U 2/01)
Und der ist noch am besten:
Saarbrücken -
Erweist sich ein Gebrauchtwagen nach dem Verkauf als mangelhaft, geht es häufig um die Frage, ob der Verkäufer über den Schaden Bescheid wußte. Ist dies nicht der Fall und kann man ihm seine Unkenntnis auch nicht vorwerfen, geht eine Klage des Käufers ins Leere, zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.
In dem Fall hatte ein Autohaus von einer Kundin deren Gebrauchtwagen übernommen. Im Kaufvertragsformular war bei den Beschaffenheits-Angaben die Differenzierung "unfallfrei" und "unfallfrei Vorbesitzer" enthalten. Die Verkäuferin hatte "unfallfrei" angekreuzt. Tatsächlich hatte der Wagen aber einen Unfall erlitten. Das Autohaus argumentierte nun, die Verkäuferin habe versichert, der Wagen sei "generell unfallfrei", und wollte den Vertrag rückabwickeln.
Die Klage blieb erfolglos. Eine Vereinbarung über die generelle Unfallfreiheit sei nicht zustande gekommen: Eine Aufteilung in zwei Zeiträume, wie sie der Händler in dem Formular vorgenommen habe, sei schon begrifflich nicht möglich. Zudem habe die Beklagte nachgewiesen, daß ihr von einem Unfall während ihrer Besitzzeit nichts bekannt sei. Ob es unter einem Vorbesitzer eine Kollision gab, wisse sie nicht und hätte dies mangels entsprechender Hinweise auch nicht wissen müssen (Az.: 2 S 21/04).
Gruß
Michael