Zweitwagen

Gott und die Welt, alles und nichts wird hier beredet ...
Wookie
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Beitrag von Wookie »

Roberino hat geschrieben:Merci nochmal speziell an Wookie! Mal wieder ein Forumsmitglied persönlich kennen gelernt. War klasse das ich vorbei gekommen bin. Das nächste mal aber mit mehr zeit. Versprochen. War super.

Gerne, dann länger das man sich auch mal Berlin vom Scenic aus betrachten kann. :-)

Grüße und frohe Weihnacht
Dirk

Roberino
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Beitrag von Roberino »

Tach zusammen,

mhm, nun bereitet mir mein Cabrio doch etwas kopfzerbrechen. Denn wie ich gestern festgestellt habe, wurde scheinbar die hintere rechte Seite nachlackiert oder neu lackiert.

Auch der Freundliche Opelhändler hat mir das heute morgen besätigt. Er sagt zwar auch das es eine sehr saubere Arbeit sei. Er hat den Wagen auf die Bühne genommen und unten alles gecheckt. Sieht nicht nach einem Unfall aus. Unterboden und so weiter alles in Ordnung. Keine Nacharbeiten zu sehn.

Tja :gruebel: was nun. Den Wagen habe ich unfallfrei gekauft (auch laut Kaufvertrag).

Ich bin drauf gekommen, weil ein Wasserablauf am Kofferraum hinten rechts nicht mehr tut. Das Wasser staut sich im Kofferraumfalz. Und wenn man dann verschiedene Stellen auf der rechten Seite sich ansieht, dann kann man das schon sehen das nach lackiert wurde.

Ich versuche gleich mal noch ein paar Fotos zu machen. Aber hier schüttet es grad wie aus Eimern! Gut das mein Dach zu ist :P

Was würdet ihr tun?

Merci und Ciao
Rob

micha
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Beitrag von micha »

Roberino hat geschrieben:Tja :gruebel: was nun. Den Wagen habe ich unfallfrei gekauft (auch laut Kaufvertrag).

Gabs da nicht mal ne Regel wenn nach dem Unfall alle Teile getauscht wurden und nichts gestreckt wurde muß man es nicht angeben?

Vielleicht wurde auch im Rahmen einer Rückrufaktion am hinteren Kotflügel was gemacht? Hatten wir mal beim Honda Accord, da wurde der komplette hintere Kotflügel wegen Rostgefahr getauscht und mußte natürlich auch lackiert werden.

Vielleicht auch ne rein optische Maßnahme.. Schramme drinn (Kinder, etc.) also neu lackiert und kein Unfall!

Gruß

Michael

Patlabor
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Beitrag von Patlabor »

MOIN!
Das hört sich in der tat doof an.... Wenn der Werkstattmmeister auch meint das nachlackiert wurde, wird dem wohl so sein. Aber er hat ja auch gesagt, das es scheinbar kein Unfall war. Nun müsste man nachforschen!
1. Wenn es nur ein Kratzer war, den ein Berliner Radfahrer hinterlassen hat und der überlackiert wurde ist ja nix dabei...
2. Ab wann ist es ein Unfallfreier Wagen? Was darf gemacht werden, ohne das man es angeben muss?? Was ist mit Bagatellschäden oder kleinen, reparierten Dellen? Dellen weden ja auch oft rausgezogen und dann kann ein überlackieren nötig sein...
3. Kann man das nicht evt über die Vorbesitzer herausfinden?
Hoffentlich geht das alles gut für Dich aus....
MfG
Frank

micha
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Beitrag von micha »

Hier mal ein Urteil dazu, bezieht zwar auf einen Kaufvertrag Privat an Privat dürfte aber bei gewerblich analog gewertet werden:

Landgericht München: "Das Kfz ist unfallfrei" gilt nicht als Garantie
- Urteil zu neuem Gewährleistungsrecht
Die beim Verkauf von Gebrauchtwagen von privat an privat gängige Formulierung "das Kfz ist unfallfrei" gilt nach einem Urteil des Landgerichts München I nicht als Garantie für tatsächliche Unfallfreiheit. Wer einen Gebrauchtwagen von privat kaufe, müsse sich deshalb die Unfallfreiheit ausdrücklich garantieren lassen, entschied das Gericht am Dienstag in einem Urteil zum neuen Gewährleistungsrecht für Kaufverträge. So schließe "das Kfz ist unfallfrei" keine dem Verkäufer unbekannten Unfallschäden aus der Zeit des Vorbesitzers sowie keine Bagatellschäden ein. (Az. 32 O 11282/03)

Im vorliegenden Fall hatte ein Privatmann im Februar einen knapp sechs Jahre alten Wagen gekauft. Beide Seiten unterschrieben einen Formularkaufvertrag mit dem Vermerk "das Kfz ist unfallfrei". Tatsächlich hatte das Auto am linken hinteren Kotflügel einen beim Kauf bereits reparierten Unfallschaden. Nachdem der Käufer von diesem Schaden erfuhr, klagte er auf Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Fahrzeugs. Die Richterin wies die Klage zurück, da der Schaden - eine für 118 Euro ausgebeulte Delle - ein Bagatellschaden gewesen sei. Gerade bei längerer Betriebsdauer müssten Käufer damit rechnen, das Fahrzeuge die eine oder andere äußere Beschädigung aufweisen.

18. November 2003 - 10.10 Uhr

© AFP Agence France-Presse GmbH 2003

Und noch eins:

Unfall oder kein Unfall, das ist hier die Frage

Jeder der einen Gebrauchtwagen verkaufen will weiss, dass er in der Pflicht ist, bekannte Unfallschäden anzugeben. Der mögliche Käufer rechnet ebenso damit, bei der Frage nach "Vorschäden" angelogen zu werden.

Nur was darf (muss) sich nun "Unfall" schimpfen und was fällt unter den Begriff "Bagatelle"? Beulen und Kratzer sind kein Grund, das Fahrzeug nicht mehr als unfallfrei anzubieten (Bagatellschäden, die nach dem Alter des Fahrzeugs zu erwarten und somit als "normal" anzusehen sind).

Richter des OLG Karlsruhe haben entschieden, dass Fahrzeuge Gebrauchsspuren wie Kratzer und Dellen aufweisen können, ohne dass man von einem Unfallfahrzeug spricht.

(Quelle: Oberlandesgericht Karlsruhe, AZ 3 A U 2/01)

Und der ist noch am besten:

Saarbrücken -
Erweist sich ein Gebrauchtwagen nach dem Verkauf als mangelhaft, geht es häufig um die Frage, ob der Verkäufer über den Schaden Bescheid wußte. Ist dies nicht der Fall und kann man ihm seine Unkenntnis auch nicht vorwerfen, geht eine Klage des Käufers ins Leere, zeigt ein Urteil des Landgerichts Saarbrücken.

In dem Fall hatte ein Autohaus von einer Kundin deren Gebrauchtwagen übernommen. Im Kaufvertragsformular war bei den Beschaffenheits-Angaben die Differenzierung "unfallfrei" und "unfallfrei Vorbesitzer" enthalten. Die Verkäuferin hatte "unfallfrei" angekreuzt. Tatsächlich hatte der Wagen aber einen Unfall erlitten. Das Autohaus argumentierte nun, die Verkäuferin habe versichert, der Wagen sei "generell unfallfrei", und wollte den Vertrag rückabwickeln.

Die Klage blieb erfolglos. Eine Vereinbarung über die generelle Unfallfreiheit sei nicht zustande gekommen: Eine Aufteilung in zwei Zeiträume, wie sie der Händler in dem Formular vorgenommen habe, sei schon begrifflich nicht möglich. Zudem habe die Beklagte nachgewiesen, daß ihr von einem Unfall während ihrer Besitzzeit nichts bekannt sei. Ob es unter einem Vorbesitzer eine Kollision gab, wisse sie nicht und hätte dies mangels entsprechender Hinweise auch nicht wissen müssen (Az.: 2 S 21/04).

Gruß

Michael

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