Geschwindigkeitsbegrenzung

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Roberino
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Geschwindigkeitsbegrenzung

Beitrag von Roberino »

Moin,

ich war gestern mit nem Fahrradträger von EUFAB unterwegs. Dieser sitzt ja auf der AHK.

Gibt es für die einen Art Geschwindigkeitsbegrenzung? Mit und ohne Zuladung?

http://www.scenic-feature.net/misc/forum/radon_3.jpg

Selbst bei Tempo 160 blieb das Bike ruhig hinten stehen. Aber das habe ich nur kurzzeitig gemacht. Denn ein wenig Gedanken macht man sich dann schon dabei. So um die 140 war ich mit Beladung unterwegs. Aber macht das überhaupt nen Unterschied? Einer hat mir den Vogel gezeigt. Zu recht? War ein Ami (AD Kennzeichen). Ist aber selber gerast wie ein irrer.

Wie ist da euere Meinung/Wissen zu?

Merci und Ciao
Rob

Nersgatt
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Beitrag von Nersgatt »

Hallo Rob,

ich würde sagen, dass man mit dem Fahrradträger so schnell fahren darf, wie man will.
Man müsste herrausfinden, was überhaupt ein Anhänger ist. Ich habe auf der Schnelle in der STVZO nichts darüber gefunden, wie ein Anhänger definiert wird.

Das mit dem Vogel zeigen: Der hat sich nur zufällig im Spiegel gesehen :lol:

Allerdings würde ich bei solchen Trägern immermal wieder prüfen, ob sich nicht etwas losgerappelt hat. Dann sind Geschwindigkeiten von 140km/h meiner Meinung nach kein Problem.

Thema Zuladung: Wir hatten mal einen solchen Träger, den man nur mit Zulandung verwenden durfte. Ansonsten musste man das Ding abbauen und im Fahrzeug transportieren. Auf diesen Umstand machte ein Aufkleber auf dem Träger aufmerksam.

Gruß,
Jens

Patlabor
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Beitrag von Patlabor »

Hi!

Ist das denn überhaupt ein Anhänger? Oder eher eine Art Gepäckträger, nur halt nicht auf dem Dach? Ich würde mich da auf mein Gefühl verlassen, wenn alles schön festgezurrt ist, dann los!

Patlabor

MaBu
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Beitrag von MaBu »

Hallo,

ich habe auch den EUFAB-Träger.

Ein Anhänger ist das nicht, sondern vielmehr ein Anbauteil wie z.B. ein Dachgepäckträger u.ä.

Daher gelten auch keine besonderen Geschindigkeitsvorschriften wie z.B. für Fahrten mit Anhängern. Eine spezielle Geschwindigkeitsregelung für Dachgepäck- oder Fahrradträger - auch auf der AHK - gibt es nicht.

Aber: In der Bedienungsanleitung meines AHK-Trägers steht als zulässige Höchstgeschwindigkeit 130 km/h.

Folglich: Fährt man mit dem Ding schneller als 130 km/h, so kann man zwar keinen Strafzettel wegen eines StVO-Verstoßes verpasst bekommen, aber der Hersteller des Fahrradträgers kommt im Falle eines Unfalles aus der Produkthaftung. Damit ist eine eventuelle Schadensersatzpflicht dann alleine beim Fahrer/Halter.

Gruß
MaBu

Frederik
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Beitrag von Frederik »

Hallo,

ich hatte bei meinem letzten Auto so einen Träger.

Hatte mich damals für das teurere Exemplar entschieden, weil der keine Geschwindigkeitsbeschränkung in den Papieren hatte. Bin auch locker 180 damit gefahren. Außer einem Steckschutzblech, das ich vergessen hatte weg zu machen, hab ich nichts verloren.

Bei vielenTrägern, vor allem bei den preiswerteren, ist eine bauartbedingte Beschränkung in der Anleitung vermerkt.

Diese kann übrigens über die E-Nummer des Trägers jederzeit von unseren Freunden in Grün ermittelt werden. Also, wenn es eine Beschränkung gibt, sollte man sich auch dran halten. Die Hersteller machen das nicht ohne Grund.

Gruss Frederik

Roman Prinz
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Beitrag von Roman Prinz »

Ich denke mir da so:
Es hat keine Räder, keine Achse(n) und braucht auch keine Zulassung. Ergo ist es eine andere Art Dachgepäckträger und kein Anhänger. Aber ich mag mich auch irren :gruebel:

Trotzdem: 130 sollte schon Maximum sein. Besser weniger. Auch dem guten Radl wegen!

Off-Topic: Glückwünsche! Sieht toll aus. Gute Entscheidung!

Nersgatt
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Beitrag von Nersgatt »

Ich errinnere mich jetzt gerade daran, dass mein Vater mal ein Fahrrad von einem Dachgepäckträger verloren hat. Nicht auszudenken, was passiert wären, wenn jemand hinter uns gewesen wäre. Das kaputte Fahrrad wäre da das kleinste Problem.

Das ist zwar schon 15 Jahr her, und die Technik der Fahrradträger hat sich sicherlich verbessert, aber trotzdem würde immer regelmäßig prüfen, ob sich nicht doch etwas losgerappelt hat.

Gruß,
Jens

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