um die hier möglicherweise entstandene Verunsicherung aus der Welt zu schaffen :!: :!: :!: und die teilweise kontrovers geführte Diskussion abzuschließen, habe ich einige Recherchen angestellt (inkl. Quellenangaben falls der ein oder andere selber nachlesen möchte):
Das für diesen Thread Entscheidende vorneweg:
gefunden bei: http://www.winni-the-pooh.de/gesetz/ver ... rkehr2.htm
Leihwagen mit Sommerreifen :
Wer im Winter einen Mietwagen fährt, begibt sich auf Glatteis. Nur jeder Fünfte ist mit Winterreifen ausgestattet.
Leih- und Mietwagen müssen genauso wie Privatwagen NICHT mit Winterreifen ausgestattet werden.
Aber, wer mit Sommerreifen im Winter ohne eigenes Verschulden aufgrund der Wetterverhältnisse einen Unfall baut, bekommt nach der Entscheidung des Amtsgerichtes Trier nur 80% des Schadens ersetzt.
Es bleibt also ein Eigenanteil von 20%.
Auf diesem Eigenanteil bleibt beim Mietwagen auch der Vermieter sitzen. Er kann insoweit den Entleiher nicht zur Kasse bitten, wenn diesem kein selbst verschuldeter Fahrfehler nachzuweisen ist.
AG Trier AZ 6 C 220/85
Hier noch einige, aus meiner Sicht, wichtige Informationen für den Privatbereich:
gefunden bei:http://www.adac.de/Recht_und_Rat/verkeh ... efault.asp
Ergo, keine Möglichkeit der Regressforderung durch die Haftpflichtversicherung des Unfallgegners.Regress durch die Kfz-Haftpflichtversicherung wegen einer
Obliegenheitsverletzung:
Nach den Versicherungsbedingungen kann die Kfz-Haftpflichtversicherung nach einer Schadenersatzleistung an Dritte Regreß bis zu einer vereinbarten Höhe vom Versicherungsnehmer fordern, wenn dieser seine vertraglichen Obliegenheiten verletzt hat. Eine der vertraglichen Obliegenheiten ist die Anzeige einer Gefahrerhöhung, wie sie z. B. bei der wissentlichen Benutzung von abgefahrenen Reifen vorliegt.
Da Sommerreifen jedoch wie vorstehend ausgeführt, nach dem Straßenverkehrsrecht generell für die Benutzung auch im Winter zugelassen sind, liegt in deren Benutzung keine anzeigepflichtige Gefahrerhöhung (ähnlich für den Fall der ungleichmäßigen Bereifung das Urteil des BGH vom 26.06.1968 – IV ZR 534/68, - in VersR 1968, 834).
Ergo, nur die Sommerreifen führen nicht zum Kasko-Versicherungsverlust des Fahrers.Eintrittspflicht der Kasko-Versicherung für Schäden am eigenen Fahrzeug
Nach § 61 des Versicherungsvertragsgesetzes kann die Kaskoversicherung die Leistung verweigern, wenn der Schaden grob fahrlässig herbeigeführt wurde. Entscheidungen von Gerichten zu der Frage, inwieweit ein Unfall, der durch die Benutzung von Sommerreifen verursacht worden war, als grob fahrlässig herbeigeführt anzusehen ist, sind noch nicht veröffentlicht worden.
Grobe Fahrlässigkeit in diesem Bereich kann aber nicht alleine schon dann vorliegen, wenn Sommerreifen bei winterlichen Straßenverhältnissen verwendet worden sind. Denkbar ist somit ein Leistungsausschluß nur dann, wenn weitere Gründe wie eine den Reifen unangepaßte Geschwindigkeit oder z. B. eine Unterschätzung des Bremsweges auf Schnee mit zu dem Schaden am eigenen Fahrzeug führen (vgl. für eine mögliche grobe Fahrlässigkeit bei einer Geschwindigkeit von 50 km/h auf vereister Straße das Urteil des LG Hechingen vom 29.10.1963 – II O 30/61-, VersR 1964, 671).
Bleibt noch das „Kleingedruckte“ in den Mietverträgen offen
gefunden bei: (muss ich leider schuldig bleiben, da ich diesen Artikel nicht als relevant empfand, habe Frederiks Beitrag leider zu spät bemerkt, aber das Urteil ist ja genannt)
Es kommt immer wieder vor, dass ein Autovermieter bei Fahrzeugrückgabe Schäden reklamiert und mit Hinweis auf seine Allgemeinen Geschäftsbedingungen Schadensersatz vom Mieter fordert und zwar auch dann, wenn kein Verschulden des Mieters bzw. Fahrzeuglenkers vorliegt.
Nunmehr hat ein deutsches Amtsgericht entschieden, dass derartige Ansprüche - sofern wie gesagt ein Verschulden des Mieters nicht vorliegt - gegenstandslos sind, da die herangezogenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Autovermieters in diesem Punkt unwirksam sind (Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach-Rheydt 10 C 59/01)
So liebe Leut,
hoffe es herrscht jetzt wieder Frieden in der sonst einträchtigen Gemeinde. :D :D :D
Wer selber ein "Gefühl" für diese Problematik entwickeln möchte, oder gewisse Zweifel an meinen Ausführungen hegt :wink: :wink: :wink: , sucht nach Begriffen wie Betriebsgefahr oder Gefährdungshaftung, kombiniert mit Sommerreifen oder Mietfahrzeug. Vielleicht gibts ja noch mehr interessante Gerichtsurteile... :nicken:
Hoffe geholfen zu haben.
Gruß
Sven