vor knapp 4 Wochen habe ich mein KME Gasanlage eingebaut bekommen. Als ich das Auto dann abgeholt habe stand im TÜV-Bericht das die Abnahme mit erheblichen Mängel gemacht worden ist. Grund hierfür war die noch nicht vorliegende Abgasuntersucheng des Anlagenherstellers wenn ich das soweit richtig verstanden habe. Diese muss erst Beantragt werden und würde dann 4-6 Wochen dauern. Auf meine Frage in der Werkstatt, ob ich den dann mit dem Auto fahren dürfte sagte die in der Werkstatt ja. Gleichzeitig legten die mir dann ein schreiben vor welches angeblich vom Bundesministerium für Verkehr oder so sein soll wo auch drin stand das man erlaubt wäre. Da ich mich aber nicht auf die Aussage von der Werkstatt verlassen wollte habe ich beim TÜV angerufen. Hier wurde mir dann gesagt das es so eine Grauzone in Deutschland ist, aber normaler weise ist die Betriebserlaubnis der KFZ erloschen weil man ohne die Abgasuntersuchung die Anlage nicht eingetragen bekommt. Aber in Deutschland würde in so einem Fall keiner was sagen.
Mit dieser Aussage konnte ich mir auch nichts kaufen, also schnell mal angerufen beim Straßenverkehrsamt, hier kam die selbe Aussage wie beim TÜV. Ganz toll dachte ich mir. Also ne Email an das Bundesministerium damit ich was schriftlich bekomme, für den Fall der Fälle. Ich kann mein Auto ja nicht 4-6 Wochen stehen lassen weil das Abgasgutachten auf sich warten lässt. Nach lagen warten kam die Tage endlich eine Antwort mit folgendem Text.
vielen Dank für Ihre Anfrage. Bitte entschuldigen Sie meine späte
Antwort.
Mit dem Einbau einer Gasanlage in ein Kraftfahrzeug ist nach * 19 Abs.
2 StVZO die Betriebserlaubnis erloschen. Nach dem Einbau der Gasanlage
dürfen nur noch solche Fahrten durchgeführt werden, die in
unmittelbarem Zusammenhang mit der Erlangung einer neuen
Betriebserlaubnis stehen. Hierzu zählen Fahrten zur Technischen
Prüfstelle und zur Zulassungsstelle, sowie Fahrten, die der amtlich
anerkannte Sachverständige für den Kraftfahrzeugverkehr im Rahmen der
Erstellung des Gutachtens durchführt (* 19 Abs. 5 StVZO). Dies hat
unverzüglich zu erfolgen. *Unverzüglich bedeutet hier *ohne schuldhaftes
Verzögern*.
Entsprechend Ihrer Schilderung scheint eine unrichtige Verfahrensweise
Anwendung gefunden zu haben. Ihre Anfrage haben wir deshalb auch an den
Leiter der Technischen Prüfstelle des TÜV NORD Mobilität weitergeleitet.
Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Bundesministerium für Verkehr, Bau und
Stadtentwicklung
Referat Bürgerservice, Besucherdienst, IFG
buergerinfo@bmvbs.bund.de
Tel.: + 49 (0) 30 18 - 300 - 3060
Fax: + 49 (0) 30 18 - 300 - 1942
Vieleicht hat hier ja jemand entsprechende Erfahrung gemacht. Z. zt. warte ich noch auf Antwort meiner Versicherung, ob der Verischerungsschutz unter entsprechenden Umständen noch besteht. Auto stehen lassen kommt nicht in Frage, weil ich beruflich drauf angewiesen bin.
Bin mal auf die Antworten gespannt^^
MFG
Brummi